Aktienumstellung
Wie bereits in der Hauptversammlung am 18. Juni 2024 angekündigt, müssen die Zoo-Aktien bis zum Jahresende von der bisherigen Streifbandverwahrung in die Girosammelverwahrung überführt werden. Dieser Aktienumtausch wird nun am 2. September 2024 beginnen.
Um Sie dabei bestmöglich begleiten und unterstützen zu können, haben wir im Folgenden umfangreiche Informationen dazu zusammengestellt.
2. Umtauschaufforderung
Wenn Sie darüber hinaus Unterstützung benötigen, finden Sie diese unter folgender Hotline:
+49 30 25 77 280 49 (jeweils montags zwischen 16 und 18 Uhr, mittwochs zwischen 14 und 16 Uhr sowie freitags zwischen 10 und 12 Uhr).
Warum müssen die Aktien der Zoologischer Garten Berlin AG von Streifbandver-wahrung auf Girosammelverwahrung umgestellt werden?
Grund für diese notwendige Umstellung ist die Zentralverwahrer-Verordnung der Europäischen Union. Aufgrund der Bestimmungen dieser Verordnung (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 76 Abs. 2 Var. 2 Zentralverwahrer- Verordnung) kann ab dem 1. Januar 2025 der Handel Ihrer Aktien an der Berliner Börse nur dann aufrecht erhalten bleiben, wenn die bisherigen Papier-Aktien in Globalaktien (=Globalurkunden) überführt werden. Das ist leider zwingendes Recht. Dafür ist es aber notwendig, dass jede der beiden existierenden WKN/ ISIN (Wertpapierkennnummer/ International Security Identification Number) jeweils nur Aktien eines Nennwerts, also entweder 156 Euro oder 520 Euro zugeordnet werden. Würden die Aktien der Zoologischer Garten Berlin AG nicht durch Erstellung zweier Globalurkunden, die den jeweiligen Nennwert am Grundkapital, entweder in Höhe von 156 Euro oder 520 Euro verbriefen, in die Girosammelverwahrung überführt werden, können die Aktien nicht mehr über die Börse gehandelt werden.
Was bedeutet Girosammelverwahrung?
Girosammelverwahrung ist die ungetrennte Verwahrung von Wertpapieren derselben Gattung in einem einheitlichen Sammelbestand bei einer Wertpapiersammelbank. Anders als bisher werden Sie als Aktionär nicht mehr Eigentümer eines haptischen Papiers sein, das Ihre konkrete Beteiligung am Grundkapital unserer Gesellschaft wiedergibt, sondern Miteigentümer nach Bruchteilen an einer Globalurkunde, die das gesamte Grundkapital der Gesellschaft repräsentiert. Im Falle unserer Gesellschaft werden wir, wie zuvor unter Ziffer 1. dargestellt, allerdings zwei Globalurkunden benötigen (mit zwei WKN), von denen die eine die bisherigen Aktien mit einem Nennbetrag von 156 Euro und eine zweite die bisherigen Aktien mit einem Nennbetrag von 520 Euro verbrieft.
Die Girosammelverwahrung muss durch die Zoologischer Garten Berlin AG bei einem Zentralverwahrer beantragt werden. Einziger deutscher Zentralverwahrer ist die Clearstream Banking AG. Sie ist eine Tochtergesellschaft der Deutschen Börse AG und sog. Zentral- bzw. Sammelverwahrer im Sinne der Zentralverwahrer-Verordnung und des Depotgesetzes, bei dem die beiden Globalurkunden verwahrt werden.
Voraussetzung für die Überführung der Zoo-Aktien in die Girosammelverwahrung ist also die Bildung einer sogenannten Globalurkunde, in unserem Fall von zwei Globalaktien.
Was ist eine Globalurkunde (=Globalaktie)?
Eine Globalurkunde ist ein Wertpapier, das mehrere Aktien verbrieft, die im Falle unserer Gesellschaft bisher einzeln verbrieft wurden. Durch die Zusammenfassung verlieren die einzelnen Aktien ihre rechtliche Selbständigkeit. Der Anspruch des Aktionärs auf Auslieferung der Aktie ist dauerhaft ausgeschlossen. Handelbar ist demzufolge nicht die Globalurkunde oder Globalaktie, sondern lediglich der (digitale) Miteigentumsanteil an dieser.
Das bedeutet gleichzeitig aber auch, dass Sie nicht mehr zwingend die Aktienurkunde brauchen, um Ihre Aktionärseigenschaft nachzuweisen und ihre Rechte geltend zu machen. An der Höhe Ihrer Beteiligung am Grundkapital sowie auch an Ihren Stimmrechten ändert sich dadurch nichts. Sofern Sie ein Dauereintrittsrecht besitzen, bleibt dieses selbstverständlich weiter bestehen. Auch die Regelungen zum Dauereintrittsrecht und zu dessen Erwerb ändern sich nicht.
Aus historischen Gründen verbriefen beide, an der Berliner Börse geführten WKNs, Aktien sowohl im Nennwert von 520,00 Euro als auch im Nennwert von 156,00 Euro. Es können aber nur Aktien desselben Nennwerts in einer Globalurkunde zusammengefasst und in die Girosammelverwahrung überführt werden, weshalb wir auch zwei Globalurkunden benötigen. Voraussetzung für die Umstellung ist daher die Neuzuordnung von Aktien jeweils des gleichen Nennwertes zu einer WKN/ISIN. Dieser Neuzuordnung hat die Hauptversammlung am 18. Juni 2024 unter TOP 8 zugestimmt, so dass diese Neuordnung jetzt im Rahmen des Umtausches vorgenommen werden kann.
Die Zoologischer Garten Berlin AG wird zwei Globalurkunden erstellen. Die eine Globalurkunde mit der WKN 503180 / ISIN DE0005031801 enthält alle Aktien mit einem Nennwert von 520,00 EUR und verbrieft damit 1.560.000 Euro am Grundkapital (3.000 Aktien á 520 Euro). Die zweite Globalurkunde mit der WKN 503186 / ISIN DE0005031868 enthält alle Aktien mit dem Nennwert von 156,00 EUR und verbrieft damit 156.000 Euro (1.000 Aktien á 156 Euro) am Grundkapital der Zoologischer Garten Berlin AG.
Aktionäre, die sowohl eine Aktie mit einem Nennbetrag von 520,00 Euro und eine Aktie mit Nennbetrag von 156,00 Euro ihr Eigen nennen, werden Miteigentümer nach Bruchteilen an beiden zu erstellenden Globalurkunden. Ihr Miteigentumsanteil wird dann zukünftig in Form einer entsprechenden Depotgutschrift auf dem Wertpapierdepot des jeweiligen Aktionärs gebucht. Hierfür ist das Unterhalten eines Wertpapierdepots bei Ihrer Bank erforderlich. (s.u.)
Wie können die Aktionäre künftig ihre Aktien handeln?
Verkäufe und Käufe erfolgen künftig durch virtuelle Übertragung Ihrer Miteigentumsanteile an der jeweiligen Globalurkunde im Wege der Depotgutschrift auf Depotkonten. Verkaufen Sie also zum Beispiel mittels Order an Ihre depotführende Bank einen Miteigentumsanteil an der die Aktien im Nennbetrag von 156 Euro verkörpernden Globalurkunde, wird Ihr Miteigentumsanteil aus Ihrem Depotkonto gelöscht und in das Depotkonto des Käufers übertragen.
Wie läuft das Umtauschverfahren ab?
Da die Überführung sämtlicher handelbarer Aktien bzw. deren Verbriefung als Globalurkunde zum 1. Januar 2025 in die Girosammelverwahrung erfolgt sein muss, darf es zukünftig keine
physischen Aktienurkunden in Streifbandverwahrung, d.h. als Einzelpapiere mehr geben. Daher müssen sämtliche alten Papierurkunden in Bruchteile an den Globalurkunden umgetauscht und im Falle der Nichtvornahme des Umtauschs für kraftlos erklärt werden, damit die nicht umgetauschten Aktien ihre Wertpapiereigenschaft verlieren. Dies erreichen wir durch das Verfahren der Kraftloserklärung der alten noch auf DM lautenden und somit formal unrichtigen Aktien.
Dafür müssen alle Aktien zum Umtausch bei Ihrer depotführenden Bank („Filialhausbank“) eingereicht werden. Sie benötigen dafür zwingend ein Wertpapierdepot.
Ihre Bank leitet die Unterlagen an die Zentralumtauschstelle Commerzbank AG in Frankfurt am Main weiter. Dort werden die Unterlagen geprüft und ein Umtausch in einen digitalen Anteil an der Globalurkunde entsprechend Ihrer eingereichten Aktie(n) vorgenommen. Sie erhalten dann eine entsprechende Depotgutschrift in Ihrem Wertpapierdepot. Dieser Vorgang dauert üblicherweise mindestens 4 bis 6 Wochen.
Sie werden durch unsere Gesellschaft aufgefordert werden, Ihre Aktien innerhalb von 3 Monaten, beginnend mit dem 2. September 2024 zum Umtausch in eine Depotgutschrift entsprechend Ihrer Beteiligung am Grundkapital in einen Miteigentumsanteil an der Globalurkunde umzutauschen. Diese Aufforderung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. (s.u.)
Die Aktienurkunden, welche nicht innerhalb der 3-Monatsfrist eingereicht wurden, werden aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses durch unsere Gesellschaft für kraftlos erklärt werden. Die Kraftloserklärung ist notwendig, damit die alten unrichtigen Aktienurkunden ihre Wirksamkeit verlieren und die neu erstellten Globalurkunden in die Girosammelverwahrung überführt werden können.
Wie und wann erfolgt die Aufforderung zum Umtausch?
Das Umtauschverfahren beginnt am 2. September 2024. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Umtausch möglich.
Die Zoologischer Garten Berlin AG wird ihre Aktionäre auffordern, Ihre Aktien innerhalb von 3 Monaten, beginnend mit dem 2. September 2024, zum Umtausch in eine Depotgutschrift umzutauschen.
Diese 1. Umtauschaufforderung wird am 2. September 2024 erfolgen. Der Umtauschzeitraum beginnt am 2. September 2024 und endet am 2. Dezember 2024.
Die Umtauschaufforderung erfolgt schriftlich und wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. Diese Aufforderung wird zweimal innerhalb dieser 3-Monatsfrist wiederholt werden.
Die erste Aufforderung als auch die zweite und dritte Aufforderung zum Umtausch der Aktien wird im Bundesanzeiger und auf unserer Webseite (www.zoo-berlin.de/aktienumstellung) veröffentlicht werden.
Als Service und ohne Bestehen einer Rechtspflicht werden wir Ihnen die 1. Umtauschaufforderung außerdem per Post zusenden, möchten hier jedoch klarstellend auf folgendes hinweisen:
Für die Einleitung des Umtauschverfahrens, als Voraussetzung für die Kraftloserklärung der alten noch auf DM lautenden und somit formal unrichtigen Aktienurkunden, ist ausschließlich die Veröffentlichung der 1. Umtauschaufforderung im Bundesanzeiger maßgeblich. Die postalische Zusendung der 1. Umtauschaufforderung stellt keine rechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung für die Durchführung des Umtauschverfahrens dar. Sofern Ihnen die 1. Umtauschaufforderung nicht zugestellt werden kann, hat dieser Umstand keinen Einfluss auf das Umtauschverfahren und die sich anschließende Kraftloserklärung der Aktienurkunden.
Was passiert, wenn die Zoo-Aktie nicht umgetauscht wird?
Die alten Aktienurkunden können mit Beginn der Umtauschfrist am 2. September 2024 nicht mehr börslich gehandelt werden.
Sie verbriefen dann auch keinen Anteil mehr am Grundkapital der Zoologischer Garten Berlin AG.
Da es sich bei den Zoo-Aktien um Namensaktien handelt, wird im Rahmen des Umtauschs auch ein neues elektronisches Aktienregister erstellt, welches das alte Aktienregister ersetzen wird. Aufgrund dieser Ersetzung des Aktienregisters können Sie Ihre, mit der Aktionärsstellung verbundenen Rechte erst wieder vollumfänglich geltend machen, wenn Sie Ihre physische Aktienurkunde gegen eine Depotgutschrift, die Ihren entsprechenden Miteigentumsanteil an der Globalurkunde wiedergibt, umgetauscht haben. Das bedeutet auch, dass Sie ein ggf. bestehendes Dauereintrittsrecht für den Zoo und das Aquarium erst wieder nutzen können, wenn Sie Ihre physische Aktienurkunde gegen eine Depotgutschrift umgetauscht haben und im neuen Aktienregister eingetragen sind.
Sofern Sie Ihre Aktie nicht innerhalb der Umtauschfrist umgetauscht haben, besteht lediglich ein Umtauschanspruch in eine entsprechende Depotgutschrift am Miteigentumsanteil an einer der beiden Globalurkunden. Diesen Umtauschanspruch müssen Sie jedoch selbst bei Ihrer depotführenden Bank geltend machen. Alte Aktienurkunden können dann nur allein zur Legitimation des Umtauschanspruches eingesetzt werden.
Ein Umtausch ist auch nach Ablauf der dreimonatigen Umtauschfrist weiterhin möglich. Dafür wenden Sie sich bitte an Ihre depotführende Bank.
Ist ein Umtausch auch nach Ablauf der Umtauschfrist möglich?
Ja, ein Umtausch ist auch nach Ablauf der dreimonatigen Umtauschfrist weiterhin möglich. Dafür wenden Sie sich bitte an Ihre depotführende Bank.
Kann ich die alte, dann ungültige Aktienurkunde zurückbekommen?
Ja. Ihre eingereichten alten, für kraftlos erklärten „Papier“-Aktienurkunden werden bei der Zentralumtauschstelle gesammelt und nach Ende der Drei-Monats-Frist, wahrscheinlich im Januar 2025, an die Zoo Berlin AG ausgeliefert. Sie können dann Ihre alten und entsprechend entwerten Aktien-Urkunden als Erinnerungsurkunde auf schriftlichen Antrag und nach Terminabsprache in der Zoo-Verwaltung abholen. Sie werden ausschließlich an den jeweils zuletzt im Aktienregister eingetragenen Aktionär ausgegeben. Es erfolgt KEINE Auslieferung der alten Aktienurkunden über Ihre Hausbank.
Bekomme ich die alte, dann ungültige Aktienurkunde von meiner Depotbank zurück?
Nein. Es erfolgt KEINE Auslieferung der alten Urkunden über Ihre Hausbank.
Eine Rückgabe erfolgt auf Antrag durch die Zoo-Verwaltung. Ihre eingereichten alten, für kraftlos erklärten „Papier“-Aktienurkunden werden bei der Zentralumtauschstelle gesammelt und nach Ende der Drei-Monats-Frist, wahrscheinlich im Januar 2025, an die Zoo Berlin AG ausgeliefert. Sie können dann Ihre alten und entsprechend entwerten Aktien-Urkunden als Erinnerungsurkunde auf schriftlichen Antrag und nach Terminabsprache in der Zoo-Verwaltung abholen. Sie werden ausschließlich an den jeweils zuletzt im Aktienregister eingetragenen Aktionär ausgegeben.
Was muss ich tun, um meine Aktie zu tauschen?
Nach der Veröffentlichung der 1. Umtauschaufforderung durch die Zoologischer Garten Berlin AG im Bundesanzeiger wenden Sie sich bitte unbedingt an Ihre Hausbank.
Die Bank leitet Ihre Unterlagen an die Commerzbank AG in Frankfurt am Main als zentrale Umtauschstelle weiter.
Dafür benötigen Sie zwingend ein Depot.
Ich verwahre meine Aktie zu Hause. Was muss ich tun?
Sofern Sie die Aktie zu Hause verwahren, benötigen Sie zuerst ein Depot bei einem Kreditinstitut und können im Anschluss dann die Aktie in das neu eröffnete Depot zum Umtausch einliefern.
Die physische Aktienurkunde muss bei Ihrer depotführenden Bank („Filialhausbank") zum Umtausch gegen eine entsprechende Depotgutschrift des Miteigentumsanteils an der Globalurkunde eingereicht werden.
Sofern Sie noch kein Depot bei einem Kreditinstitut haben, müssen Sie ein solches eröffnen.
Sofern Sie bereits ein Depot haben, eine Einlieferung der Aktie jedoch bankseitig aus verschiedenen Gründen nicht möglich ist, wird Ihre Bank Ihnen bei der Lösung behilflich sein.
Ich habe kein Wertpapierdepot. Was muss ich tun?
Falls Sie noch kein Depot haben, müssen Sie bei Ihrer Hausbank ein Depot eröffnen.
Ich bin Kunde einer Online-Bank. Was muss ich tun?
Falls Sie Kunde einer Online-Bank sind, müssen Sie bei Ihrer Onlinebank erfragen, ob diese ihre alte „Papier“-Aktienurkunde annehmen kann oder diese durch Dritte (bspw. einen Dienstleister oder eine andere von der Online-Bank dazu beauftragte Bank) an die Commerzbank Frankfurt als Zentralumtauschstelle weiterleiten kann. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie bei einem anderen Kreditinstitut ein Depot eröffnen, welches Ihre alte „Papier“-Aktienurkunde zum Umtausch annehmen kann.
Ich lebe im Ausland. Wie kann ich die Aktie zum Umtausch einreichen?
Wenn Sie im Ausland leben, stellt sich zunächst die Frage, ob Sie ein Depot bei einem deutschen oder einem ausländischen Kreditinstitut haben. Sofern Sie Kunde eines deutschen Kreditinstituts sind, welches Ihre alten „Papier-Aktienurkunden“ zum Umtausch annimmt, gibt es keine Besonderheiten. Sofern Sie ein Wertpapierdepot bei einem ausländischen Kreditinstitut haben, müssen Sie erfragen, ob dieses für Sie Ihre alte „Papier“-Aktienurkunde zum Umtausch annimmt und an die Commerzbank AG in Frankfurt als Zentralumtauschstelle weiterleitet. Kann dies von Ihrer ausländischen Bank nicht gewährleistet werden, so ist eine Depoteröffnung bei einem Kreditinstitut vorzunehmen, welches die Annahme und den Umtausch vornehmen kann.
Ist eine Einreichung der Aktie zum Umtausch auch auf anderem Weg als über die depotführende Bank möglich?
Nein. Das Verfahren muss über eine Bank laufen. Sie benötigen dort zwingend ein Depot.
Kann ich die Aktie direkt bei der zentralen Umtauschstelle der Commerzbank in Frankfurt /M. oder einer Commerzbankfiliale einreichen?
Nein. Eine direkte Einreichung der Unterlagen bei der zentralen Umtauschstelle in Frankfurt/M. ist nicht möglich. Das Verfahren muss über Ihre depotführende Bank laufen.
Eine Einreichung der Unterlagen bei einer Commerzbank-Filiale ist nur möglich, wenn Sie dort Kunde sind und ein Depot eröffnen.Kann ich die Aktien bei der Zoo-Verwaltung zum Umtausch einreichen?
Nein. Eine Einreichung der Unterlagen zum Umtausch bei der Zoo-Verwaltung ist nicht möglich. Das Verfahren muss über eine Bank laufen. Sie benötigen dort zwingend ein Depot.
Was ist ein Depot? Wo bekommt man das? Wer trägt die Kosten?
Ein Depot ist ein Konto bei einer Bank, auf dem ein Anleger Wertpapiergeschäfte tätigt und Wertpapierbestände für diesen geführt werden. Depots können bei Kreditinstituten eröffnet werden. Für die Umstellung Ihrer Aktie müssen Sie sich an Ihre Bank wenden und – sofern noch nicht vorhanden – ein Depotkonto eröffnen. Auf diesem Depotkonto wird dann Ihr Miteigentumsanteil entsprechend seinem Nennbetrag geführt.
Kosten, die gegebenenfalls im Rahmen der Eröffnung und Einrichtung des zwingend notwendigen Wertpapierdepots anfallen, sind von den einreichenden Aktionären selbst zu tragen.
Muss ich ein eigenes Depot besitzen oder kann ich auch ein Depot eines anderen verwenden?
Sie können kein fremdes Depot wie z.B. das eines Familienangehörigen verwenden. Wenn Sie weiterhin als Aktionär im Aktienregister mit allen damit zusammenhängenden Rechten eingetragen bleiben wollen, sind Sie verpflichtet, ein eigenes Depot zur Einbuchung des Miteigentumsanteils an einer der beiden Globalurkunden zu verwenden oder – falls Sie noch über kein eigenes Wertpapierdepot verfügen – ein solches bei einem Kreditinstitut zu eröffnen.
Welche Unterlagen muss ich einreichen?
Für einen Umtausch einzureichen sind:
- die auf Aktien-Verein des Zoologischen Gartens zu Berlin und
- auf Deutsche Mark 150,- mit oder ohne Stempelaufdruck DM 300,- oder
- auf Deutsche Mark 500,- nebst Zusatzaktie über DM 500 - sofern diese ausgegeben wurde -
lautenden Namens-Aktienurkunden unserer Gesellschaft im Original.
Darüber hinaus kann im Einzelfall die Vorlage weitere Unterlagen erforderlich sein, die als aussagekräftiger Nachweis über Ihre Inhaberschaft an der Aktienurkunde dienen können. Ihre Depotbank wird Ihnen dabei vor Ort behilflich sein.
Ihre Depotbank muss prüfen, ob Sie als Depotinhaber auch auf der Aktienurkunde als Inhaber eingetragen sind. Liegt hier eine Abweichung vor, insbesondere weil Sie z.B. nicht Depotinhaber sind, sondern das Wertpapierdepot eines Verwandten nutzen, kann Ihre Depotbank nicht ohne weiteres den Umtausch vornehmen.
Grund hierfür ist, dass die Depotbanken keinen Zugriff auf das Aktienregister unserer Gesellschaft haben, aus dem sich eine unwiderlegliche Vermutung für Ihre Stellung als Aktionär dieser Gesellschaft ergibt.
Ein solcher aussagekräftiger Nachweis über Ihre Inhaberschaft an der Aktienurkunde kann unter anderem
- im Falle des Erwerbs oder der Schenkung der Aktienurkunde
- in Form einer schriftliche Übertragungserklärung durch eine Unterschrift des Übertragenden auf der Aktienurkunde, ohne Nennung des Erwerbenden (Blankoindossament),
- durch eine schriftliche Bestätigung der Gesellschaft über Ihre Eintragung im Aktienregister oder
- in Form der Zession, d.h. der Abtretung der Aktionärsrechte des bisherigen Inhabers auf den Erwerber erbracht werden.
- Der Erwerb der Aktienurkunde aufgrund eines Erbfalls kann
- durch Erbschein oder
- durch Vorlage einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger gerichtlicher Eröffnungsniederschrift nachgewiesen werden.
- die auf Aktien-Verein des Zoologischen Gartens zu Berlin und
Die Aktienurkunde ist nicht mehr auffindbar. Wie kann der Umtausch trotzdem erfolgen?
Bitte wenden Sie sich an Ihre Bank. Diese wird Sie hier unterstützen. Üblicherweise muss die verlorengegangene Aktienurkunde mittels Aufgebotsverfahren beim Amtsgericht ersetzt werden, damit Sie anschließend umgetauscht werden kann. Dieses Verfahren kann mitunter mit etwas längeren Bearbeitungszeiten verbunden sein. Eine Bestätigung, dass Sie bislang im Aktienregister eingetragen waren, kann Ihre Bank bei uns anfragen. (Mail an aktionaere@zoo-berlin.de)
Kann ich die Aktien auch per Post bei der depotführenden Bank einreichen?
Üblicherweise müssen Sie die Aktie persönlich bei Ihrer Bank einreichen, da die Bank Ihre Identität prüfen muss und Ihre Unterschrift erforderlich ist. Das genaue Prozedere erfragen Sie bitte bei Ihrer Bank.
Kann die Aktie auch durch einen Bevollmächtigten zum Umtausch eingereicht werden?
Ja. Sie können auch eine Vertrauensperson bevollmächtigen, sofern Sie die Aktie nicht selbst bei Ihrer Bank einreichen können. Dazu braucht diese Person eine schriftliche Vollmacht des Aktieninhabers über die Berechtigung der Vertrauensperson, die Aktie im Namen des Aktieninhabers bei seiner Bank einreichen zu dürfen.
Wissen alle Banken über das Verfahren Bescheid?
Mit der Veröffentlichung der 1. Umtauschaufforderung im Bundesanzeiger erhalten alle Banken durch die Commerzbank AG entsprechende Informationen sowie technische Richtlinien zum Verfahren und zur Umsetzung.
An wen kann ich mich bei Fragen wenden?
Bitte wenden Sie sich an Ihre depotführende Bank.
Antworten auf die meistgestellten Fragen sowie aktuelle Informationen zum Verfahren finden Sie auf unserer Website unter www.zoo-berlin.de/aktienumstellung.
Ab dem 2. September 2024 steht Ihnen auch eine telefonische Hotline zur Verfügung, an die Sie sich mit ggf. noch offenen Fragen wenden können. Sie erreichen das Callcenter ab dem 2. September 2024 unter +49 30 25 77 280 49 zu folgenden Zeiten:
jeweils montags zwischen 16.00 Uhr und 18.00 Uhr,
jeweils mittwochs zwischen 14.00 Uhr und 16:00 Uhr,
jeweils freitags zwischen 10:00 Uhr und 12:00 Uhr.
Ich bekomme während der Umtauschphase eine Aktie geschenkt und im Rahmen eines Erbfalles übertragen. An wen wende ich mich?
Bitte wenden Sie sich mit den o.a. genannten Unterlagen an Ihre depotführende Bank. Nach Veröffentlichung der 1. Umtauschaufforderung im Bundesanzeiger kann keine Umschreibung mehr durch die Zoologischer Garten Berlin AG erfolgen.
Kann die Aktie noch verkauft werden? Bezogen auf den Zeitraum bis zur Kraftlos-erklärung und danach?
Die Aktien können noch bis zur Veröffentlichung der 1. Umtauschaufforderung im Bundesanzeiger über die Börse Berlin verkauft werden.
Nach der Veröffentlichung der 1. Umtauschaufforderung im Bundesanzeiger ist ein Verkauf über die Börse Berlin nicht mehr möglich, da nur noch girosammelverwahrte Aktien handelbar sein werden. Falls dennoch Verkäufe außerhalb der Börse Berlin stattfinden sollten, erwirbt der Käufer lediglich einen Umtauschanspruch bezüglich einer girosammelverwahrten Aktie. In jedem Fall muss der Umtauschvorgang von dem jeweiligen Inhaber der effektiven Aktienurkunde initiiert werden, um die girosammelverwahrte Aktie in das eigene Depot gebucht zu bekommen. Die nach der 3. Umtauschaufforderung für kraftlos erklärte Aktie dient weiterhin als Legitimation für den Umtausch in eine entsprechende Depotgutschrift am Miteigentumsanteil an einer der beiden Globalurkunden. Alte Aktienurkunden verkörpern selbst allerdings keinen Miteigentumsanteil an der Gesellschaft mehr.
Auf meiner Aktie steht der Nennbetrag in DM. Wie bin ich zukünftig an der Zoologi-scher Garten Berlin AG beteiligt?
An Ihrer Beteiligung an unserer Gesellschaft wird sich nichts ändern. Seit der Umstellung des Stammkapitals auf Euro im Jahr 2009 entspricht der auf der Aktie genannte Nennwert von 300 DM einem Wert von 156 Euro und der Nennwert von 1.000 DM einem Wert von 520 Euro. Wenn Sie bisher also mit 156,00 Euro (entspr. 300 DM) beteiligt waren, werden Sie das auch in Zukunft sein. Wenn Sie bisher mit 520,00 Euro (entspr. 1.000 DM) beteiligt waren, werden Sie das auch in Zukunft sein. Wie bisher verfügen Sie entweder über drei Stimmen oder über zehn Stimmen in der Hauptversammlung unserer Gesellschaft.
An der Höhe des Stammkapitals sowie der Anzahl und Stückelung der Aktien ändert sich nichts.
Ich habe ein Dauereintrittsrecht erworben. Kann ich weiterhin den Zoo besuchen?
Das Dauereintrittsrecht bleibt auch nach dem Umtausch in die Globalurkunde weiterhin bestehen. Auch die Regelungen zum Erwerb und der Nutzung des Dauereintrittsrechts bleiben unberührt. Sofern die Aktie nicht umgetauscht wird, kann das Dauereintrittsrecht nicht mehr genutzt werden, bis ein Umtausch erfolgt ist.
Ich habe meine Aktie bei mir zu Hause im Safe, was muss ich tun?
Die physische Aktienurkunde ist bei Ihrer depotführenden Bank („Filialhausbank") zum Umtausch durch die Zentralumtauschstelle Commerzbank Frankfurt/Main gegen eine entsprechende Depotgutschrift des Miteigentumsanteils an der Globalurkunde einzureichen. Sofern Sie noch kein Depot bei einem Kreditinstitut haben, müssen Sie ein solches eröffnen.
Ich habe die Aktie geschenkt bekommen bzw. geerbt. Kann ich trotzdem Miteigen-tumsanteile erlangen?
Das ist möglich, wenn ein geeignetes Dokument über die Inhaberschaft mit vorgelegt wird. Im Fall der Erbschaft kann dies durch Erbschein oder durch Vorlage einer Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift nachgewiesen werden, bei der Schenkung durch Vorlage einer schriftliche Übertragungserklärung durch eine Unterschrift des Übertragenden auf der Aktienurkunde, ohne Nennung des Erwerbenden (Blankoindossament), oder in Form einer Zession, d.h. der Vorlage einer Abtretungserklärung der Aktionärsrechte des bisherigen Inhabers auf den Erwerber, erfolgen. Sofern sich Ihre Inhaberschaft an der Aktienurkunde bereits aus der Aktienurkunde selbst ergibt und Sie zudem Depotinhaber sind, ist ein solcher Nachweis im Rahmen einer Schenkung jedoch nicht erforderlich. In jedem Fall müssen Sie Ihren Umtauschanspruch selbst bei Ihrer depotführenden Bank geltend machen.
Wird es zukünftig keine Aktienurkunde in Papierform mehr geben?
Wir werden jedem Neu-Aktionär auch in Zukunft auf Wunsch eine symbolische Urkunde ausstellen, die jedoch keine Aktienurkunde im Sinne des Aktiengesetzes darstellt und keine Mitgliedschafts- bzw. Aktionärsrechte verbrieft. Wir werden diese dekorative Urkunde nach dem Vorbild der historischen Aktienurkunden entwickeln, so dass Sie ähnlich wie bei einer Patenschaftsurkunde auch zukünftig trotz Digitalisierung ein Papier in der Hand haben werden, das Sie mit dem Zoo Berlin verbindet. Wichtig: Dieses Dokument wird ausschließlich Symbolcharakter haben.